Empfehlungen Verkehrsgerichtstag Goslar 2024

Auto weg bei Trunkenheit?

Ulla Ellmer

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27.1.2024, 15:31 Uhr
Nach Ansicht der Goslar-Experten soll wiederholten Alkoholsündern das Fahrzeug entzogen werden können.

© auto medien portal/ADAC Nach Ansicht der Goslar-Experten soll wiederholten Alkoholsündern das Fahrzeug entzogen werden können.

Im Mittelalter erlangte Goslar den Status einer Kaiserpfalz. Die damals noch im Land herumreisenden Kaiser und Könige machten mit ihrem umfangreichen Tross Station in der Stadt. Heute ist Goslar dem Bundesland Niedersachsen zugeordnet. Und einmal im Jahr kommt dort wieder ein großer Personenkreis zusammen: Der Verkehrsgerichtstag ist ein vielbeachteter Fachkongress, auf dem über 1000 Juristen, Polizisten und Gutachter in verschiedenen Arbeitskreisen strittige Rechtsfragen rund um den Straßenverkehr erörtern. Die daraus resultierenden Empfehlungen sind zwar nicht rechtsverbindlich. Vonseiten der Politik werden sie aber oft gehört und später in Gesetzesform gegossen.

Deshalb ist es ganz und gar nicht uninteressant, auf das zu blicken, was der 62. Verkehrsgerichtstag im Januar 2024 erarbeitet hat. Unter anderem standen diese drei wichtigen Punkte im Fokus:

1. Nach Alkoholfahrt: Auto entziehen?

Fahren unter Alkoholeinfluss wird schon jetzt streng bestraft. Geht es nach den Empfehlungen, die der Arbeitskreis I auf dem Verkehrsgerichtstag erarbeitet hat, könnten Promillesünder künftig aber noch wesentlich strenger bestraft werden. Das bedeutet, dass ihnen nicht nur ein Fahrverbot oder der Entzug der Fahrerlaubnis droht - sondern außerdem das Einziehen des Fahrzeugs. Sprich: Es soll möglich sein, Alkoholfahrern das Auto wegzunehmen.

Dieses scharfe Schwert kann bislang nur bei illegalen Autowettrennen gezückt werden oder wenn jemand vorsätzlich mit einem nicht zugelassenen und damit auch nicht haftpflichtversicherten Fahrzeug unterwegs ist - beziehungsweise wenn diesem eine gültige Betriebserlaubnis fehlt.

Um nach einer Alkoholfahrt das Fahrzeug zu verlieren, muss man gemäß der Goslar-Empfehlung in den letzten fünf Jahren schon einmal rechtskräftig wegen Trunkenheit am Steuer verurteilt worden sein. Die Einziehung des Autos soll nicht auf Vorsatztaten beschränkt und auch nicht an Grenzwerten festgemacht werden.

Ganz wichtig: Das Fahrzeug soll auch dann eingezogen werden können, wenn es gar nicht dem Täter selbst, sondern jemand anderem gehört. Dies wäre dann ein Grund mehr, sehr genau darauf zu achten, wem man sein Auto überlässt beziehungsweise wer Zugriff auf die Fahrzeugschlüssel hat.

Handlungsbedarf hat der Arbeitskreis I deshalb gesehen, weil „bei schweren Unfällen Alkohol- und/oder Drogeneinfluss häufige Ursachen sind“.

2. Unfallflucht: Ordnungswidrigkeit oder doch eine Straftat?

Das Justizministerium hatte zuletzt vorgeschlagen, das unerlaubte Entfernen vom Unfallort (wie die sogenannte Unfallflucht offiziell heißt) zumindest teilweise zur Ordnungswidrigkeit herabzustufen – nämlich dann, wenn das Vergehen nur einen reinen Sachschaden zur Folge hatte. Dem erteilten die Goslar-Experten eine Absage: Unfallflucht soll auch weiterhin strafbar bleiben.

Allerdings regt der damit befasste Arbeitskreis V eine Reform der Vorschriften an, da deren Komplexität „Verkehrsteilnehmer und Geschädigte vielfach überfordert“. Die Fachleute sind für die Festlegung einer Mindestwartezeit und die Einrichtung einer zentralen Meldestelle, bei der Unfallbeteiligte die für die Schadensregulierung erforderlichen Angaben, unter anderem ihre Personalien, hinterlegen können. Derzeit muss noch vor Ort gewartet werden, bis die Polizei oder der Geschädigte eintrifft. Die Kontaktdaten auf einem Zettel, bei Zeugen oder Anwohnern zu hinterlassen, reicht nicht aus.

Die „tätige Reue“, also die Nachmeldung, soll nicht mehr nur in bestimmten Fällen, sondern bei jeder Unfallflucht innerhalb von 24 Stunden möglich sein.

Außerdem spricht sich der Arbeitskreis dafür aus, Unfallflüchtige bei bloßen Sachschäden weniger streng zu bestrafen. Ein Entzug der Fahrerlaubnis sei „auf die Fälle zu beschränken, bei denen ein Mensch getötet oder nicht unerheblich verletzt worden ist“.

3. Punktehandel: Schlauer Deal oder strafwürdig?

Beim sogenannten Punktehandel übernimmt ein anderer Autofahrer gegen Bezahlung die Verantwortung für ein Verkehrsdelikt. Dazu gehört dann auch, sich die entsprechenden Punkte aufs Flensburg-Konto buchen zu lassen. Bei solchen Deals helfen auch gewerbliche Vermittler weiter, die sich im Internet finden lassen. Ihre Dienstleistung umfasst beispielsweise das Aussuchen eines Autofahrers oder einer Autofahrerin, die dem eigentlichen Sünder/der eigentlichen Sünderin – Stichwort „Blitzer-Foto“ – möglichst ähnlich sieht.

Solche „Verschleierungsverhandlungen“ gefährden nach Auffassung der Goslar-Experten aber die Sicherheit des Straßenverkehrs, untergraben die Funktion des Fahreignungsregisters und beeinträchtigen die staatliche Rechtspflege. Deshalb spricht sich der Arbeitskreis dafür aus, entsprechende Internetangebote zu unterbinden. Außerdem wird empfohlen, effektivere Sanktionsvorschriften zu schaffen, die auch die Verhängung von Fahrverboten gegen die tatsächlichen Fahrzeugführer und die Eintragung im Fahreignungsregister ermöglichen. Dazu sollten die behördlichen Ermittlungen intensiviert und die Bußgeldbehörden mit mehr Personal ausgestattet werden.

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