Regeln wie bei Zigaretten

Kiffen am Balkon: Erlaubt - oder ein Grund zur Kündigung?

Nicole Netter

Politik und Wirtschaft

E-Mail zur Autorenseite

4.6.2024, 15:00 Uhr
Kiffen am Balkon: Für den einen Entspannung, für den anderen Geruchsbelästigung.

© Marijan Murat/picture alliance / dpa Kiffen am Balkon: Für den einen Entspannung, für den anderen Geruchsbelästigung.

Mit der Legalisierung von Cannabis sind seit dem 1. April 2024 Anbau und Besitz straffrei – wenn auch nur in bestimmten Mengen. Auch der Konsum ist legal, unterliegt aber Einschränkungen.

"Seit der Legalisierung gelten für den Konsum von Cannabis im Prinzip dieselben Regeln wie für das Rauchen gewöhnlicher Zigaretten", sagt Annett Engel-Lindner, Rechtsberaterin des Immobilienverbands Deutschland IVD laut Mitteilung. "Nachbarn müssen Qualm und Geruchsbelästigung nicht dulden, gleichgültig, ob es sich um den Rauch von Cannabis oder von Tabak handelt."

In einem viel beachteten Urteil entschied der Bundesgerichtshof (BGH) 2015, dass rauchende Bewohner durchaus verpflichtet werden können, nur zu bestimmten Zeiten auf dem Balkon zu rauchen. In dem betreffenden Fall rauchten die Mieter sehr häufig auf dem Balkon, wovon sich die Nachbarn in der Wohnung darüber massiv gestört fühlten. In Abwägung der kollidierenden Rechte brachten die Richter schließlich einen Stundenplan für den Zigarettengenuss im Freien ins Spiel.

In oder außerhalb der Wohnung?

Innerhalb der Wohnung sieht das anders aus: Rauchen - auch hier: von Cannabis oder normalen Zigaretten - gehört zur freien Entfaltung der Persönlichkeit, die vom Grundgesetz geschützt ist. So sind auch Klauseln im Mietvertrag ungültig, die das Rauchen in der Wohnung von vornherein verbieten. Rauchen in der Wohnung gilt grundsätzlich als vertragsgemäßer Gebrauch.

Auch führen rauchbedingte Verunreinigungen laut einem Urteil des BGH nicht grundsätzlich zu Schadensersatzansprüchen. Diese können gegeben sein, wenn sich die Schäden nicht mehr allein durch Schönheitsreparaturen wie Streichen oder Tapezieren beheben lassen. Laut BGH kann außerdem der Hausfrieden gestört sein, wenn ein Raucher einfache Maßnahmen wie Lüften verweigert und damit starke Geruchsbelästigung im Treppenhaus verursacht. Das kann im Extremfall sogar die fristlose Kündigung rechtfertigen.

Keine Kommentare