
Auf was achten?
Kostenloses Parken für E-Autos: Weißenburger Expertin erklärt die Regeln
„Seit 1. April (kein Scherz!) sind bayernweit elektrisch betriebene Fahrzeuge im Sinne des Elektromobilitätsgesetzes (EmoG), die nach § 4 EmoG gekennzeichnet sind, in den ersten drei Stunden eines Parkvorgangs bei der Nutzung der Parkscheibe oder Nutzung der jeweils angeordneten Einrichtung zur Überwachung der Parkzeit von der Entrichtung von Parkgebühren befreit.“ So steht es im Gesetz.
Ziel der Regelung ist die Förderung der Elektromobilität. Deshalb sollen elektrisch betriebene Fahrzeuge generell für drei Stunden kostenlos parken dürfen, um klima- und umweltschädliche Auswirkungen des motorisierten Individualverkehrs zu reduzieren.
„E-Kennzeichen“ zwingend nötig
Was gilt denn als elektrisch betriebenes Fahrzeug und kann von dieser Regelung profitieren?
Von dieser Neuregelung können nur elektrisch betriebene Fahrzeuge im Sinne des EmoG Gebrauch machen. Darüber hinaus müssen diese nach § 4 EmoG gekennzeichnet sein, um die Parkgebührenbefreiung nutzen zu können. In der Praxis bedeutet das eine Kennzeichnung mit einem sogenannten „E-Kennzeichen“. Fahrzeugen aus anderen Staaten kann auf Antrag der Zulassungsbehörden eine entsprechende blaue Plakette zugeteilt werden, die an der Rückseite des Fahrzeugs gut sichtbar angebracht wird.
Gibt es bei dieser Regelung auch Ausnahmen?
Unabhängig von der Parkgebührenbefreiung sind die weiteren Parkregelungen vor Ort weiterhin maßgeblich. Soweit etwa eine zulässige Höchstparkdauer angeordnet ist – wie in der Altstadt von maximal 100 Minuten –, gilt diese für alle Fahrzeuge und darf nicht überschritten werden.
Sollte die maximal erlaubte Zeit zum Parken also unter drei Stunden liegen, wird sie durch die Gebührenbefreiung nicht außer Kraft gesetzt. Diese Neuregelung gilt grundsätzlich nur für öffentliche Verkehrsflächen, nicht aber für privatrechtlich betriebene Parkplätze, wie am Klinikum, Supermarktparkplätze oder Parkplätze mit Schranken.
Kostenlos in die Altstadt
Was bedeutet die Neuregelung konkret für Weißenburg?
Die Regelung beschränkt sich somit aktuell auf die in Paragraf 1 der Parkgebührenordnung der Stadt Weißenburg aufgeführten Bereiche, also die markierten Parkflächen im Altstadtbereich sowie am Parkplatz „Am Plerrer“.
Nachdem in der städtischen Parkgebührenordnung die Höchstparkdauer auf 100 Minuten reglementiert ist, können elektrisch betriebene Fahrzeuge ab dem 1. April 2025 im Altstadtbereich und am Parkplatz „Am Plerrer“ zwar kostenlos, jedoch nur bis zu einer Höchstparkdauer von 100 Minuten parken.
Auf was muss ich als Fahrer eines Hybrid- oder E-Fahrzeugs, wenn ich in der Altstadt kostenlos parken will, besonders achten?
Nachdem die städtischen Parkscheinautomaten keinen Parkschein für ein kostenloses Parken von 100 Minuten ausgeben können, ist das Auslegen der Parkscheibe in den entsprechenden Fahrzeugen unter Einhaltung der zulässigen Höchstparkdauer ausreichend, aber auch zwingend nötig, um kein Knöllchen zu bekommen.
1 Kommentar
Um selbst einen Kommentar abgeben zu können, müssen Sie sich einloggen oder sich vorher registrieren.
0/1000 Zeichen