
Verwaltungsgericht
Streit um stille Feiertage in Nürnberg: Richter weisen Klage gegen Tanzverbot ab
Mit seiner Klage gegen ein Tanzverbot an einem sogenannten "Stillen Tag" ist der religionskritische Bund für Geistesfreiheit (bfg) vor Gericht gescheitert. Das Verwaltungsgericht Ansbach wies die entsprechende Klage einen Tag nach der mündlichen Verhandlung ab, wie ein Gerichtssprecher am Donnerstag mitteilte. Die schriftliche Begründung für die Entscheidung des Gerichts lag zunächst nicht vor.
Die Kläger können gegen das Urteil aber demnach Rechtsmittel einlegen - in diesem Fall Berufung beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof.
Push-Nachrichten aus Ihrer Region
Sie wollen über alle Neuigkeiten aus Ihrem Ort informiert bleiben? Dann empfehlen wir Ihnen die Push-Funktion unserer App "NN News". Hier können Sie Ihre Stadt oder Ihren Landkreis als Ihr Lieblingsthema auswählen. Die App "NN News" können Sie über folgende Links downloaden:
Die einmonatige Frist für den Antrag auf Zulassung beginnt laut Gericht erst, wenn die schriftliche Begründung der Entscheidung vorliegt. Die bfg-Vorsitzende Assunta Tammelleo kündigte schon jetzt an, Rechtsmittel einlegen zu wollen.
Nürnberg hatte Protestfeiern verboten
Konkret geht es in dem Verfahren um ein Verbot der Stadt Nürnberg für Protestfeiern gegen das Tanzverbot von Gründonnerstag auf Karfreitag 2024. Diese Feiern hatte der bfg abhalten wollen; er zog vor Gericht, als er die dafür nötige Sondergenehmigung vom Ordnungsamt nicht bekam.
Einen Antrag im Eilverfahren hatte das Gericht mit der Begründung abgelehnt, die Vertreter des bfg hätten "nicht glaubhaft gemacht, in ihren Grundrechten der Versammlungsfreiheit und der Bekenntnisfreiheit verletzt zu sein". Es sei nicht ausreichend erklärt worden, dass der Weltanschauungsgedanke bei den Protestfeiern im Vordergrund stehe.
Neun "Stille Tage" in Bayern
In Bayern sind neun Tage im Jahr als "Stille Tage" bestimmt und mit einem Tanzverbot belegt: Aschermittwoch, Gründonnerstag, Karfreitag, Karsamstag, Allerheiligen, Volkstrauertag, Totensonntag, Buß- und Bettag und der Heilige Abend. In den anderen Bundesländern variiert die Anzahl zwischen drei und sieben.
Im Jahr 2016 formulierte das Bundesverfassungsgericht aber eine Ausnahmeregelung. Der Bund für Geistesfreiheit vertritt die Auffassung, dass diese auch für seine Veranstaltungen und Partys gelten. Die Events seien "Ausdruck einer weltanschaulichen Abgrenzung gegenüber christlichen Glaubensbekenntnissen", so Tammelleo.