Nächste Eskalationsstufe
Streik im ÖPNV, Fern- und Flugverkehr: Diese Rechte und Pflichten haben Arbeitnehmer
23.3.2023, 16:38 UhrZahlreiche Städte in Bayern werden am Montag teils massive Einschränkungen im öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV), dem , Fern- und Flugverkehr spüren: Eisenbahn- und Verkehrsgewerkschaft (EVG) und Verdi haben die Beschäftigten aufgerufen, die Arbeit niederzulegen. Es geht dabei um bessere Bezahlung und auch darum, den Beruf grundsätzlich attraktiver zu machen. Mit den Aktionen erhöht Verdi den Druck für die am Montag beginnende dritte Verhandlungsrunde mit Bund und Kommunen. Gemeinsam mit dem Beamtenbund dbb fordert die Gewerkschaft für den öffentlichen Dienst 10,5 Prozent und mindestens 500 Euro mehr Lohn. Die Sorge sei groß, dass die Unterfinanzierung des ÖPNV durch die öffentliche Hand auf dem Rücken der Beschäftigten ausgetragen werden soll.
Für viele Menschen im Freistaat bedeutet der Streik indes, dass sie sich alternative Transportwege für den Weg zur Arbeit überlegen müssen. Wie genau die Schritte in Franken aussehen werden – dazu könnte sich Verdi eventuell im Laufe des Freitags genauer und ausführlicher äußern.
"Ohne Arbeit kein Lohn"
Konkret gilt im Falle eines Streiks im ÖPNV: Der Arbeitnehmer trägt grundsätzlich das sogenannte Wegerisiko. Darunter versteht man die Pflicht des Arbeitnehmers, rechtzeitig am Arbeitsplatz zu erscheinen. Zwar verpflichtet §616 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) den Arbeitgeber dazu, das Arbeitsentgelt auch dann zu zahlen, wenn der Arbeitnehmer durch einen "in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden" gehindert wird, rechtzeitig oder überhaupt in der Arbeit zu erscheinen. Doch einerseits könne dies in Arbeitsverträgen ausgeschlossen sein, andererseits gehöre ein Streik im ÖPNV nicht zu diesen Gründen, erklärt der Nürnberger Rechtsanwalt Robert Gollwitzer von der Kanzlei Link Siry Rechtsanwälte im Gespräch mit unserer Redaktion. Eher seien diese Ausnahmen für Anlässe wie die Einschulung des eigenen Kindes, Notfälle in der Kinderbetreuung oder die Beerdigung eines nahen Angehörigen vorgesehen, sofern sie im Arbeitsverhältnis überhaupt Anwendung finden.
Kommt der Arbeitnehmer also wegen des Streiks ohne vorherige Absprache zu spät oder gar nicht zur Arbeit, kann der Arbeitgeber ihm für diese Zeit den Lohn verweigern - gemäß des Grundsatzes "Ohne Arbeit kein Lohn". Um Konflikte zu vermeiden sei hier aber die Kommunikation mit dem Arbeitgeber besonders wichtig. "Arbeitnehmer müssen rechtzeitig Bescheid geben, wenn der ÖPNV-Streik für sie zu Problemen führt, und nicht bis Freitagmorgen warten", erklärt Gollwitzer. Genug Zeit sei schließlich da gewesen, um sich rechtzeitig um Alternativen zu kümmern.
Weniger Probleme haben Arbeitnehmer, die im Homeoffice arbeiten können. Durch die Corona-Pandemie sind viele Arbeitgeber diesbezüglich flexibler geworden. Hier bedarf es aber auch einer generellen Regelung, auf die sich der Arbeitnehmer beziehen kann, oder einer individuellen Absprache. "Der Arbeitnehmer hat per se nicht das Recht, eigenmächtig die Arbeitszeiten oder den Arbeitsort zu ändern", betont Gollwitzer. Bei Gleitzeit oder ähnlichen Vereinbarungen komme es dann auf die Bedingungen an, die vorher festgelegt wurden, beispielsweise im Arbeitsvertrag, im Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung. Sollte sich keine machbare Alternative für Arbeitnehmer ergeben, können auch kurzfristiger Urlaub oder der Abbau von Überstunden für Entlastung sorgen.
Der Artikel wurde am 23. März 2023 um 16.38 Uhr aktualisiert.