Änderungen beschlossen
Wo darf gebadet werden? Stadt Nürnberg erlässt neue Verordnung
16.6.2023, 05:55 UhrPegnitz, Norikusbucht oder Flachweiher: Wo darf gebadet werden, wo nicht? Die bisherige Bade- und Eislaufverordnung ist nach 20 Jahren außer Kraft getreten - nun gibt es nach einstimmiger Entscheidung des Stadtrats eine neue Verordnung. Die bisherigen Regelungen werden im Großen und Ganzen beibehalten, es gibt aber Änderungen. Für folgende Gewässer gilt ein Badeverbot, da dort erhöhte Gefahr für Leben und Gesundheit besteht: So ist das Baden in der Pegnitz und im Wöhrder See nach wie vor verboten.
Eine Ausnahme gibt es im Wöhrder See, der Teil der Pegnitz ist: Das Badeverbot betrifft nicht die Norikusbucht. Diese ist vom übrigen See durch einen Damm getrennt - und wurde unter anderem geschaffen, um dort Baden zu ermöglichen. Diese Badestelle samt Strandbereich und Liegewiese ist im Sommer beliebt. Die Stadt muss hier die Wasserqualität überprüfen und von 15. Mai bis 15. September eine monatliche Wasserprobe entnehmen. Eine Neuerung: Die bisherige Begrenzung des Badens von 15. Mai bis zum 15. September wird nicht für erforderlich gehalten und fällt weg.
Erhöhte Gefahr
Das Badeverbot besteht weiter für Rednitz, Ludwig-Donau-Main-Kanal ("Alter Kanal"), Unterbürger Weiher, Großer Dutzendteich und Silbersee. Auch im Main-Donau-Kanal einschließlich der Hafenanlage von der Stadtgrenze Nürnberg/Fürth bis zum Südende des Schleusenbereichs Eibach ist weiterhin das Baden verboten. Der Flachweiher und die Nummernweiher Ost und West werden neu in das Badeverbot aufgenommen: Wegen der geringen Tiefe dieser Gewässer, der geringen Wasserfläche und der geringen Wasserzufuhr besteht nach Angaben der Stadt "eine erhöhte Gefahr der Erwärmung und Beeinträchtigung der Wasserqualität".
Das Betreten und Befahren von Eisflächen soll weiter nur nach Freigabe per Beschilderung erlaubt sein. Neu sind Ausnahmen etwa für Ausbildungs- und Übungszwecke. Wer sich nicht an die Bade- und Eislaufverordnung hält, muss mit hohen Strafen rechnen: Die Geldbuße kann zwischen fünf und 1000 Euro betragen.