So verhalten Sie sich richtig

Polizeikontrolle von Autofahrern: Was die Beamten verlangen dürfen - und was nicht

23.10.2024, 15:23 Uhr
Wenn die Polizei im Rahmen von Kontrollen die Verkehrstüchtigkeit von Fahrer und Fahrzeug überprüft, dann dient das auch der Verkehrssicherheit.

© auto medien portal/ADAC Wenn die Polizei im Rahmen von Kontrollen die Verkehrstüchtigkeit von Fahrer und Fahrzeug überprüft, dann dient das auch der Verkehrssicherheit.

Welche Art von Kontrollen gibt es?

Standkontrollen und mobile. Bei Standkontrollen warten die Beamten am Straßenrand und winken die Verkehrsteilnehmer mit einer Kelle aus dem fließenden Verkehr. Im Rahmen einer mobilen Kontrolle setzt sich der Streifen- oder zivile Einsatzwagen in aller Regel vor das betreffende Fahrzeug und gibt durch ein Signal seine Kontrollabsicht zu erkennen. Dabei leuchtet zumeist die Anweisung "Polizei! Bitte folgen!" oder "Stopp! Polizei!" auf dem Dach des Polizeiautos auf.

Darf ich die Anweisung ignorieren?

Nein, ihr ist Folge zu leisten. Wer das Zeichen oder Haltegebot eines Polizeibeamten nicht befolgt, muss mit 70 Euro Bußgeld und einem Flensburg-Punkt rechnen. Bei Fahranfängern kann sich die Probezeit um zwei Jahre verlängern und ein Aufbauseminar angeordnet werden.

Polizeikontrolle – ein Grund zu Panik?

Sofern man nicht gerade ein Übermaß von Alkohol oder Drogen im Blut beziehungsweise Straftaten begangen hat – nein. "Eine Polizeikontrolle bedeutet nicht zwangsläufig, dass man sich etwas zuschulden kommen lassen hat", beruhigt der Auto Club Europa (ACE), allgemeine Verkehrskontrollen ohne konkreten Anlass kämen vor und dienten der Überprüfung des Fahrzeugs sowie der Verkehrstüchtigkeit von Fahrzeugführer respektive Fahrzeugführerin im Sinne der allgemeinen Verkehrssicherheit.

Wie reagiere ich richtig?

Ruhig und gelassen. Eine Vollbremsung ist nicht nötig und schon aus Sicherheitsgründen überhaupt nicht angebracht. Am besten die Geschwindigkeit verringern, bei nächster Gelegenheit unter Beachtung der Verkehrssituation anhalten und den Beamten diese Absicht durch Setzen des Blinkers auch anzeigen. Aussteigen ist – es sei denn, man wird dazu aufgefordert - nicht erforderlich, empfehlenswert ist es aber, die Seitenscheibe zu öffnen, den Motor sowie die Audioanlage abzustellen sowie - bei Dunkelheit - die Innenraumbeleuchtung einzuschalten. Dass man den Beamten höflich begegnet und auf aggressive Worte verzichtet, versteht sich von selbst und trägt dazu bei, die Situation zu entspannen.

Welche Fragen muss ich beantworten?

Keine informativen – woher man beispielsweise kommt und wohin man fährt, braucht nicht mitgeteilt zu werden. Angaben zur eigenen Person sind hingegen (wahrheitsgemäß!) zu machen, sofern die Beamten danach fragen.

Welche Papiere und Gegenstände muss ich vorzeigen?

Auf Anfrage den Führerschein und die Fahrzeugpapiere, also den Fahrzeugschein (Zulassungsbescheinigung Teil I) und gegebenenfalls auch das Anhängerverzeichnis. In Deutschland besteht keine allgemeine Mitführpflicht für Identitätsnachweise wie den Personalausweis oder den Reisepass, deshalb brauchen diese Dokumente auch nicht ausgehändigt zu werden. "Hat die Polizei Zweifel an den Angaben zur Identität, kann sie die Weiterfahrt verbieten, bis die Identität zweifelsfrei festgestellt wurde", warnen die ACE-Experten jedoch, dazu könne die kontrollierte Person zur nächsten Polizeiwache mitgenommen werden.

Vorzuzeigen sind außerdem Gegenstände, die gemäß Straßenverkehrsordnung im Fahrzeug vorhanden sein müssen – Warndreieck und Warnweste beispielsweise oder der Verbandskasten.

Führerschein oder Verbandskasten nicht dabei – kostet das was?

Ja. Wer Führerschein oder Fahrzeugschein nicht im Original vorzuweisen hat (eine Kopie reicht nicht aus), kann mit zehn Euro Verwarngeld belegt werden. Fehlt der Verbandskasten, ist er unvollständig oder weist er ein überschrittenes Verfallsdatum auf, werden fünf Euro fällig, die Abwesenheit von Warndreieck oder Warnweste wird mit 15 Euro sanktioniert.

Muss ich das Geld gleich vor Ort bezahlen?

Bei Verwarngeldern, die für geringfügigere Ordnungswidrigkeiten anfallen und weniger als 60 Euro betragen, ist das mitunter möglich, aber nicht zwingend notwendig. Ab 60 Euro spricht man von einem Bußgeld, verhängt wird es beispielsweise für Rotlichtverstöße. Bußgelder können gar nicht vor Ort entrichtet werden, hier, so der ADAC, leitet die Polizei ein Bußgeldverfahren ein.

Muss ich einem Atemalkoholtest oder einem Drogenschnelltest zustimmen?

Nein. Doch wenn die Beamten vor Ort den Verdacht haben, dass Alkohol- oder Drogenkonsum vorliegt und sich die betreffende Person einem Test verweigert, darf sie zur Blutuntersuchung mitgenommen werden.

Darf die Polizei mein Auto durchsuchen?

Nein. Auch mitgeführte Taschen, Gepäckstücke oder Handys dürfen nicht kontrolliert werden, ebensowenig wie man eine Personenkontrolle über sich ergehen lassen muss. Für derartige Maßnahmen benötigen die Polizisten einen richterlichen Durchsuchungsbeschluss. Erlaubt sind Durchsuchungen aber auch dann, wenn der konkrete Verdacht auf eine Straftat besteht und Gefahr im Verzug sofortiges Handeln erforderlich macht. In diesem Fall "dürfen auch Gegenstände wie ein verbotener Blitzerwarner sofort sichergestellt werden", betont der ADAC.

Womöglich geschieht es, dass die Beamtinnen und Beamten das Durchsuchungsverbot elegant zu umgehen versuchen, in dem sie nach dem Verbandskasten oder Warndreieck im Kofferraum fragen. "Es spricht jedoch nichts dagegen, Polizistinnen oder Polizisten freundlich darum zu bitten, neben dem Auto zu warten, während man die entsprechende Notfallausstattung holt", stellen die Experten des Auto Clubs Euro klar.

Darf ich die Aussage verweigern?

Ja. Es besteht keine Verpflichtung, sich gegenüber der Polizei zu einem erhobenen Vorwurf zu äußern und schon gar nicht muss man sich selbst belasten. Wenn die Beamten oder Beamtinnen den Verdacht auf eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit haben, müssen sie die betreffende Person erst über ihre Rechte aufklären, bevor sie weitere Fragen stellen oder Maßnahmen ergreifen. Der ACE empfiehlt, zunächst vom Aussageverweigerungsrecht Gebrauch zu machen und keine Angaben zu dem zur Last gelegten Sacherhalt zu machen, also zu schweigen. Dies kann mit dem Hinweis geschehen, dass man sich erst juristisch beraten lassen möchte. Äußerungen zu einem späteren Zeitpunkt sind dann immer noch möglich.

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