Autofahren mit Grusel-Faktor

Masken, Kostüme, Alkohol: Was Autofahrer an Halloween dürfen – und was nicht

30.10.2024, 15:27 Uhr
Nichts für Autofahrer: Solche Masken sollten am Steuer abgelegt werden.

© Hartono Subagio/pixabay Nichts für Autofahrer: Solche Masken sollten am Steuer abgelegt werden.

Die Nacht vom 31. Oktober auf den 1. November gehört den Gruselwesen. Hexen, Monster, Skelette und Geister bevölkern Straßen, Clubs und Partys, auch der eine oder andere Kürbis mischt sich darunter. Doch nicht mit jeder Halloween-Verkleidung sollte – und darf - man sich auch ans Lenkrad setzen.

Halloween-Maske: Immer schön erkennbar bleiben

Die Straßenverkehrsordnung (StVO) verlangt, dass die Person am Steuer klar identifizierbar sein muss. Mit der Hexenperücke auf dem Kopf geht das, mit der dicken Frankenstein-Schminke schon weniger, und mit der Monster-Maske über dem Gesicht gar nicht mehr. Wer solcherart vermummt Auto fährt, begeht eine Ordnungswidrigkeit und riskiert ein Bußgeld von 60 Euro. Und wenn es wegen der Gesichtsbedeckung nicht möglich war, die Identität eines Tempo- oder Rotlichtsünders auf einem Blitzerfoto festzustellen, muss der Fahrzeughalter damit rechnen, zum Führen eines Fahrtenbuchs vergattert zu werden. Da ist dann eine ebenso nervige wie zeitfressende Pflicht.

Kostümierung: Fehler können teuer werden

Als wichtigste Grundregel ist zu beachten, dass das Kostüm weder das Hör- oder Sehvermögen noch die Bewegungs- und Reaktionsfähigkeit einschränken darf.

Dicke Brillen, Halloween-Kontaktlinsen oder haariger Bartschmuck beispielsweise können die Sicht beeinträchtigen, dicke Perücken oder Hauben dämpfen womöglich das Gehör, und Monster-Tatzen oder wattierte Zombie-Klamotten können dazu führen, dass der Halloweenist beziehungsweise die Halloweenistin nicht ungehindert mit dem Fahrzeug umgehen kann.

Stellt die Polizei im Rahmen einer Polizeikontrolle fest, dass man während der Autofahrt nicht richtig hören oder sehen konnte, drohen jeweils zehn Euro Bußgeld. Und das ist noch nicht alles. Kommt es nämlich zu einem Unfall, weil – beispielsweise – die klobige Horrorclown-Schuhe vom Pedal abgerutscht sind oder das falsche getroffen haben, kann Ärger mit der Versicherung ins Haus stehen, die wegen grober Fahrlässigkeit ihre Leistungen kürzt oder ganz verweigert. Und das kann dann richtig teuer werden.

Also keine Maskerade betreiben?

Doch. Aber Kostüme und Schminkwerke mit Problem-Potenzial sollten erst nach Beendigung der Autofahrt angelegt beziehungsweise aufgetragen werden. Oder man nimmt gleich öffentliche Verkehrsmittel respektive ein Taxi.

Alkohol kann Horror werden

Das muss eigentlich gar nicht erwähnt werden: Wer nach der Halloween-Party noch Autofahren will, muss die Finger von Bloody Mary, Beetlejuice-Margarita und anderen Alkoholika lassen. Schon 0,5 Promille können mit 500 Euro Bußgeld, zwei Flensburg-Punkten und einem einmonatigen Fahrverbot sanktioniert werden. Der ADAC weist darauf hin, dass man sich aber auch schon mit 0,3 Promille Ärger einhandeln kann - dann nämlich, wenn durch alkoholbedingte Ausfallerscheinungen die Fahruntüchtigkeit nachzuweisen ist. In diesem Fall, so der Club, kann es passieren, dass der Führerschein für sechs Monate weg ist, eine Geldstrafe anfällt und drei Punkte aufs Flensburg-Konto kommen. Ab 1,1 Promille ist man absolut fahruntüchtig und begeht eine Straftat, wiederum werden Geldstrafen, drei Punkte und ein bis zu fünfjähriges Fahrverbot verhängt, schlimmstenfalls sogar eine Freiheitsstrafe.

Nicht oft genug kann daran erinnert werden, dass auch auf dem Fahrrad ab 1,6 Promille Schluss mit lustig ist. Und e-Scooter gelten rechtlich als Kraftfahrzeuge, deshalb müssen ihre Nutzer die gleichen Alkohol-Vorschriften beachten wie Autofahrer.

Auf Grusel-Zwerge achten

Nicht vergessen sollte man, dass schon in der frühabendlichen Dämmerung und in der folgenden Dunkelheit kleine Halloween-Fans unterwegs sind, die noch nicht so verkehrssicher sind, eventuell unbedacht auf die Straße rennen und in ihren oftmals dunklen Kostümen schlecht zu erkennen sind.

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