Licht-Test, Vorschriften, Bußgelder
Beleuchtung am Auto: Darauf kommt es im Herbst an!
22.10.2022, 14:24 UhrLicht-Check im Herbst – warum?
Die Antwort liegt auf der Hand: Weil nach dem hellen Sommer die Tage wieder kürzer werden und die dunklen Stunden überwiegen. Außerdem ist der Herbst auch Nebelzeit. Das erschwert die Sichtverhältnisse oft auch bei Tag – und in der Nacht sowie in der Dämmerung noch zusätzlich.
Beleuchtung überprüfen lassen – kostet das was?
Nein. Zumindest nicht bei Teilnahme an der alljährlichen und bundesweiten Aktion Licht-Test. Allerdings ist Beeilung geboten, denn der kostenlose Check läuft nur noch bis zum 31. Oktober. Welche Werkstätten in der Region sich beteiligen, ist unter www.licht-test.de herauszufinden. Auch Prüfstellen wie TÜV oder Dekra bieten einen kostenfreien Lichttest an. Die Fachleute begutachten die gesamte Beleuchtungsanlage, von Fern- und Abblendlicht über Rückfahrscheinwerfer, Begrenzungs- und Parkleuchten, Brems- und Schlussleuchten, Blinkern und Warnblinkanlage sowie der Nebelschlussleuchte bis hin zu Nebel-, Such-, Arbeits- und anderen erlaubten Zusatzscheinwerfern. Augenmerk gilt auch der ordnungsgemäßen Einstellung. Kleinere Mängel erledigt die Werkstatt sofort und kostenfrei, Ersatzteile und aufwendigere Diagnose- oder Einstellarbeiten müssen bezahlt werden. Letzteres kann vor allem moderne Lichtsysteme betreffen. Nach bestandener Überprüfung gibt es – so man das möchte - einen Aufkleber für die Windschutzscheibe.
Als Ergebnis des Licht-Tests 2021 wurde übrigens festgehalten, dass jeder vierte Pkw mit mangelhaftem Licht unterwegs ist und fast jeder neunte andere Verkehrsteilnehmer blendet.
Schlecht beleuchtet: Drohen Strafen?
Ja. Ein paar Beispiele: Wer die Beleuchtung nicht vorschriftsmäßig benutzt oder mit verdeckten beziehungsweise beschmutzten Leuchten fährt, riskiert 20 Euro Bußgeld. Trotz Sichtbehinderung durch Nebel, Schneefall oder Regen das Abblendlicht nicht einzuschalten, kommt innerorts auf 25 und außerorts auf 60 Euro. Bei Gefährdung oder Sachbeschädigung erhöht sich die Strafe.
Tagfahrlicht – reicht das nicht?
Nein. Tagfahrlicht leuchtet bei Dunkelheit viel zu schwach, Rückleuchten und Kennzeichenbeleuchtung bleiben dunkel. „In der Dämmerung, aber auch bei Regen oder Nebel sind Fahrzeuge daher besonders von hinten kaum zu erkennen“, warnt der Automobilclub von Deutschland (AvD).
Ich habe doch eine Lichtautomatik. Alles gut also?
Nicht unbedingt. Denn bei Regen oder Nebel wird die Automatik oft nicht aktiv. „Die lichtempfindliche Fotozelle misst die objektive Helligkeit, eine Trübung der Sichtverhältnisse kann sie aber nicht wahrnehmen“, erklären die Fachleuchte des AvD. In diesem Zusammenhang sprechen sie sogar von einer „Falle“: In vielen modernen Autos bleiben die Armaturen beständig beleuchtet. So gewinnt der Autofahrer beziehungsweise die Autofahrerin den Eindruck, dass auch die äußere Beleuchtungsanlage eingeschaltet ist – ein Irrtum. Sicherheitshalber sollte man sich also vergewissern, dass tatsächlich die grüne Kontrollleuchte fürs Licht am Armaturenträger brennt. Und darauf achten, dass – sofern das Fahrzeug über eine Lichtautomatik verfügt – der entsprechende Schalter auf „AUTO“ steht.
Nebelschlussleuchte: Wann einschalten?
Erst, wenn die Sichtweite unter 50 Meter sinkt. Wer diesbezüglich unsicher ist, kann sich außerorts an den Leitpfosten orientieren – sie sind im Abstand von 50 Metern aufgestellt. Wichtig zu wissen: Bei den genannten Sichtverhältnissen darf laut Straßenverkehrsordnung (StVO) auch nicht mehr schneller als 50 km/h gefahren werden!
Dass die Nebelschlussleuchte solch strengen Regularien unterliegt, hat mit ihrer hohen Strahlkraft zu tun. Sie führt dazu, dass der nachfolgende Verkehr geblendet werden kann. Deshalb sieht die StVO auch Bußgelder vor: Die Nebelschlussleuchte einzuschalten, obwohl die Sichtweite über 50 Metern liegt, kostet 20 Euro. Werden andere gefährdet oder kommt es zu einer Sachbeschädigung, steigt der „Tarif“ auf 25 beziehungsweise 35 Euro.
Und wie ist es mit Nebelscheinwerfern?
Hier sind die Regeln weniger strikt, der geringeren Blendgefahr wegen. So dürfen die Nebelscheinwerfer schon bei Sichtbehinderung durch Regen, Schnee oder eben bei Nebel zugeschaltet werden. Dunkelheit gilt nicht als ausreichender Grund. Die Bußgelder bei missbräuchlichem Einsatz der Nebelscheinwerfer entsprechen denen, die im Falle der Nebelschlussleuchte gelten.
Fernlicht: Was beachten?
Das Fernlicht darf nur auf unbeleuchteten Straßen eingeschaltet werden. Das schließt den Einsatz innerorts in aller Regel schon einmal aus. Ist Gegenverkehr in Sicht oder fährt ein anderer Verkehrsteilnehmer voraus, muss abgeblendet werden. Bei Zuwiderhandlung ist mit Bußgeldern zwischen 10 und 35 Euro zu rechnen.
Andererseits kostet es laut Bußgeldkatalog aber auch mindestens 20 Euro, das Fernlicht nicht zu nutzen, obwohl es die Sichtverhältnisse erfordern.
Viele moderne Fahrzeuge sind bereits mit einer Fernlichtautomatik ausgestattet, die beispielsweise bei Gegenverkehr automatisch abblendet. Noch aufwendiger arbeiten sogenannte Matrix-Scheinwerfer. Vereinfacht gesagt, sparen sie entgegenkommende oder vorausfahrende Fahrzeuge aus, während der übrige Teil des Fernlichts aktiv bleibt und so eine optimale Ausleuchtung sicherstellt.
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