Im Infektionsfall
Corona-positiv? Diese Regeln gelten aktuell in Bayern
16.11.2022, 10:23 UhrIn Bayern ist der Inzidenzwert in den letzten Wochen zumeist gefallen - die aktuellen Zahlen finden Sie hier. Wie man sich im Freistaat verhalten muss, wenn man positiv getestet wurde, steht in der Allgemeinverfügung Corona-Schutzmaßnahmen (AV Corona-Schutzmaßnahmen). Sie gilt seit dem 16. November 2022 und ist deutlich lockerer als ihre Vorgängerin.
Gesundheitsminister Klaus Holetschek fasst die Änderungen so zusammen: "An die Stelle der Isolationspflicht treten verpflichtende Schutzmaßnahmen für positiv Getestete. Dazu gehören eine grundsätzliche Maskenpflicht außerhalb der eigenen Wohnung sowie Betretungs- und Tätigkeitsverbote in medizinischen und pflegerischen Bereichen mit vulnerablen Personengruppen sowie in bestimmten Gemeinschaftsunterkünften. Beide gelten für mindestens fünf Tage. Die Schutzmaßnahmen gelten fort, bis mindestens 48 Stunden Symptomfreiheit besteht. Sie enden jedoch auch bei symptomatischen Personen spätestens nach Ablauf von zehn Tagen."
Wer ein positives Testergebnis hat, muss sich also nicht mehr isolieren. Eine Quarantäne für Kontaktpersonen gibt es schon länger nicht mehr.
Wann gilt man als positiv getestet?
Wer bei einer Teststelle oder einem Arzt ein positives Corona-Testergebnis bekommen hat, muss sich an die Regeln der Allgemeinverfügung halten. Ob Schnelltest oder PCR-Test ist egal - wichtig ist, dass eine geschulte Person den Test durchgeführt hat. Dann greift die AV Corona-Schutzmaßnahmen.
Wie genau funktioniert die Maskenpflicht?
Es gibt eine Maskenpflicht für positiv getestete Erwachsene und Kinder ab sechs Jahren. Empfohlen wird das Tragen einer FFP2-Maske, eine OP-Maske reicht aber auch. Die Maskenpflicht gilt nicht:
- in der eigenen Wohnung
- im Freien, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden kann
- in Innenräumen, in denen sich keine anderen Personen aufhalten
Wie funktioniert das Betretungsverbot?
Infizierte dürfen haben ein Betretungs- und Tätigkeitsverbot für medizinische und pflegerische Einrichtungen. Eine Ausnahme gilt für heilpädagogische Tagesstätten. Arbeiten darf man auch, wenn man am Arbeitsplatz auf keine besonders gefährdeten Personen trifft und in einem der folgenden Bereiche angestellt ist:
- Krankenhaus
- Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung
- voll- oder teilstationäre Einrichtung zur Unterbringung und Betreuung behinderter Menschen
- Rettungsdienst
Zudem darf man keine großen Gemeinschaftsunterkünfte (zum Beispiel Obdachlosenunterkünften, Gemeinschaftseinrichtungen für Asylbewerber, Justizvollzugsanstalten) betreten.
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Wie lange dauern die Maßnahmen?
Die Maßnahmen gelten für mindestens fünf Tage. Zudem muss man mindestens 48 Stunden lang symptomfrei sein. Sie enden jedoch auch bei symptomatischen Personen spätestens nach Ablauf von zehn Tagen.
Hatte man einen Schnelltest gemacht und überprüft das Ergebnis nun mit einem PCR-Test, darf man sich direkt frei bewegen, falls der negativ ausfällt.
Welche Empfehlungen gibt es?
Positiv getesteten Personen wird empfohlen, sich freiwillig in Selbstisolation zu begeben, möglichst von zuhause aus zu arbeiten und unnötige Kontakte zu anderen Personen zu vermeiden.
Was Sie während der freiwilligen Isolation gegen die Langeweile unternehmen können, erfahren Sie in unserem Beitrag.